Ärger mit dem Werbepartner – was tun?


 

Die Kooperation mit Influencern ist beliebt. Im Fall Kliemann werden jedoch auch die Nachteile deutlich. Jurist Dominik Herzog erklärt, wie – und wann – man den Vertrag mit einem Werbepartner löschen kann.

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An sich ist eine Kooperationen mit einem Fernseh- oder Medienstar eine gute Möglichkeit für einige Unternehmen, um an Bekanntheit und Reichweite zu gewinnen. Da verwundert es nicht, dass sich viele Konzerne bei einer solchen Zusammenarbeit nicht geizig zeigen. Doch die gegenwärtige Debatte um Fynn Kliemann zeigt auch, zu welchen Risiken es dabei kommen kann. Wie aber haben sich Unternehmen in diesen Fällen zu verhalten?

Ob der Vertrag gekündigt werden kann, lässt sich nur im Einzelfall beantworten, wie Dominik Herzog weiß. Umso sinnvoller ist es, schon den Vertrag so zu gestalten, dass er bestimmte Verstöße und Kündigungsgründe, die gegenseitigen Rechte und Pflichten, ebenso aber die Werte und Interessen der Vertragspartner erkennen lässt. Wie das gelingt, erläutert Medienrechtsanwalt Dominik Herzog in diesem Beitrag.

Geschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten

Fynn Kliemann beherrscht die öffentliche Debatte: Dem jungen Influencer werden rechtlich und moralisch fragwürdige Geschäfte mit Corona-Schutzmasken vorgeworfen. Erste Werbepartner kündigen daher die Zusammenarbeit mit ihm. Doch ist das überhaupt so einfach möglich? Immerhin gilt der juristische Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Sollen sie zu einem späteren Zeitpunkt dennoch beendet werden, wird in der Regel ein valider Kündigungsgrund benötigt.

Somit stellt sich die Frage, was Kliemann eigentlich genau falsch gemacht hat – und ob dieses Verhalten schwerwiegend genug war, um eine Vertragskündigung zu begründen. Die Antwort darauf ist komplexer, als es die aktuelle Diskussion vermuten lässt.

Die Abwägung aller Interessen

Immer mehr Zeitungen berichten, dass es zu ersten Strafanzeigen gegen Kliemann gekommen ist. Ob aktuell oder künftig gegen ihn ermittelt wird, ist gegenwärtig jedoch offen. In jedem Fall gilt für den Influencer zunächst einmal die Unschuldsvermutung. Ehe diese widerlegt wird, kann es Monate oder sogar Jahre andauern. Damit ist auch die Frage kaum pauschal zu beantworten, ob Kliemanns Verhalten bereits einen Kündigungsgrund darstellt.

Aber durch den nicht zu leugnenden Imageschaden könnte ein Zustand eingetreten sein, der es den Unternehmen unter Abwägung aller Tatsachen und eigenen Interessen unzumutbar macht, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten.

Möglichkeiten zur Absicherung des Unternehmens

Noch lässt sich nicht genau absehen, welche Fehler Fynn Kliemann eventuell begangen hat und wie sich diese letztlich auswirken. Bis dahin bewegt sich sein Verhalten in einem rechtlichen Graubereich. Doch auch das reicht bereits, um bei seinen Werbepartnern einen erheblichen Imageschaden auszulösen.

Ratsam ist es daher, bei der Vereinbarung einer Zusammenarbeit auch die Werte und das Image selbst vertraglich zu definieren, für die das Unternehmen einsteht. Kommt es später einmal zu einem Verstoß, der sich negativ auf das Unternehmen auswirkt, kann dies zu einem Kündigungsrecht für das Unternehmen führen.

Die richtige Vertragsgestaltung sorgt für Sicherheit

Abschließend gilt es jedoch auch, die Chancen zu erkennen, die sich durch die Vertragsgestaltung ergeben. Immerhin können hier alle Fragen beantwortet werden, die einmal wichtig sein dürften. Was also ist der Gegenstand des Vertrages, wie bindet er die jeweiligen Partner, welche Rechte und Pflichten löst er aus?

Wenn es – wie im Falle Kliemann – um die Produktion von Medieninhalten geht, wer darf in welcher Weise mit den Fotos und Videos umgehen? Ebenso lohnt es sich, den entstehenden Content als Werbung zu deklarieren und auch hier rechtliche Risiken zu vermeiden.

Über den Autor:

Dominik Herzog ist Gründungspartner der Sylvenstein Rechtsanwälte und berät vornehmlich Unternehmer in den Bereichen Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht sowie Medien- und Entertainmentrecht.

Er ist seit über zwölf Jahren als Rechtsanwalt zugelassen und arbeitete vor der Gründung der Kanzlei mehrere Jahre in der Konzernrechtsabteilung eines MDAX-Unternehmens. Stationen seiner Ausbildung waren München, Heidelberg, Lausanne und Los Angeles. Er ist zudem Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

 

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