Was sich für Händler durch die neue Geoblocking-Verordnung ändert


 

Mit dem heutigen Tag (3. Dezember 2018) tritt die neue Geoblocking-Verordnung in Kraft. Umfassende Frage für Händler, auch Musikalienhändler, die einen Online-Shop betreiben: Auf was müssen sie in ihren Shops achten.

 

Bild: pixabay.com

 

Onlinhaendler-news.de führt aus: Bei der EU-Verordnung geht es vor allem darum, ungerechtfertigtes Geoblocking zu beseitigen. Es ist daher nicht mehr gestattet, Kunden aufgrund ihrer länderspezifischen IP-Adresse aus dem Shop auszusperren. Neben der IP-Adresse dürfen aber auch keine anderen Merkmale mehr mit berücksichtigt werden, die auf die Staatsangehörigkeit oder die Wohnanschrift des Kunden schließen lassen, wie etwa die Anschrift oder GPS-Daten. Theoretisch muss es also jedem Bewohner des Europäischen Wirtschaftsraum möglich sein, den Shop zu besuchen, und zwar unabhängig davon, ob der Händler eine Lieferung in das konkrete Land anbietet.

Ausnahmen

Ausnahmsweise ist Geoblocking gerechtfertigt, wenn der Händler damit nationales Recht umsetzt. Dies ist für solche Händler relevant, die ihr Geschäft auf bestimmte Länder ausgerichtet haben, also beispielsweise den Versand anbieten. Hier ist vor allem an nationale Bestimmungen zum Jugendschutz und zur Buchpreisbindung zu denken. Zum Beispiel: Ein Händler betreibt einen Büchershop und hat seinen Handel auf Österreich und Deutschland ausgerichtet. Beide Länder verfügen jeweils über eine unterschiedliche Buchpreisbindung. Hinzu kommt noch, dass manche Bücher in Deutschland indiziert sind; in Österreich nicht. Der Shop erkennt anhand der länderspezifischen IP-Adresse woher der Kunde kommt und passt automatisch die Preise an. In Deutschland verbotene Bücher werden deutschen Kunden gar nicht erst angezeigt.

Weiterleitung durch “autoforwarding”

Relevant ist das Thema des sogenannten „autoforwarding”, also des automatischen Weiterleitens, für Shopbetreiber, die bereits internationaler ausgerichtet sind. Oftmals ist es üblich, nicht eine Seite zu betreiben, sondern mehrere länderspezifische Seiten einzurichten. Üblich war es bisher auch, den Kunden automatisch auf die für ihn passende Seite weiterzuleiten. Dieses „autoforwarding” ist ab dem 03.12.2018 unzulässig. Der Kunde muss vor der Weiterleitung gefragt werden. Dies kann zum Beispiel über ein Popup-Fenster geschehen. Ist der Kunde einverstanden, darf er auf „seine” länderspezifische Seite weitergeleitet werden. Diese Erlaubnis darf als Einstellung, beispielsweise im Kundenkonto, hinterlegt werden. Doch Achtung: Der Kunde muss jederzeit die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zurück zu ziehen.

Formulare

Ein weiterer wichtiger Punkt sind Formulare, denn ungerechtfertigtes Geoblocking kann auch dann vorliegen, wenn der Kunde seine Adresse nicht in die Maske eingeben kann, weil die Formatierung beispielsweise nur die Eingabe von deutschen Adressen zulässt. Für die Lieferadresse ist eine solche Einschränkung auch in Ordnung. Zur Lieferung in jedes Land des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet die Verordnung nämlich nicht. Da auf eine Rechnung aber die Wohnanschrift des Kunden gehört, muss beim Formular zur Rechnungsadresse die Eingabe jeder Anschrift aus dem Europäischen Wirtschaftsraum möglich sein.

Zahlungsmittel

Außerdem sollten Händler ihre angebotenen Zahlungsmethoden überprüfen. Mit der Geoblocking-Verordnung müssen jedem Kunden aus dem Binnenmarkt die gleichen Zahlungsmethoden angeboten werden. Das bedeutet, dass etwa AGB wie „Rechnungskauf nur für Verkäufe innerhalb Deutschlands” unzulässig sind. Es ist auch unzulässig, Kunden aus Spanien die Zahlung per Karte erst ab einem Warenwert von 20 Euro zu ermöglichen, belgischen Kunden die Kartenzahlung aber generell anzubieten. Allerdings steht Händlern auch ein Zurückbehaltungsrecht zu: Sie können abweichend von der ausgewählten Zahlungsmethode Vorkasse verlangen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden einzuschätzen.

Lieferbedingungen

Eine Sache, die eigentlich schon immer so ist, aber anlässlich der Geoblocking-Verordnung in die Hand genommen werden sollte, ist die Überprüfung der Lieferbedingungen. Händler sollten ganz klar auflisten, in welche Länder sie liefern wollen. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass aus dem Gesamteindruck des Shops schon ersichtlich sein wird, dass lediglich ein nationaler Versand erfolgt. Da jeder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum auf den Shop zugreifen kann, darf man auch von einer Lieferung ausgehen – es sei denn, die Lieferung ist klar geregelt. Eindeutig formulierte Lieferbedingungen können schon von vornherein Streitigkeiten vermeiden.

Bußgelder nach Telekommunikationsgesetz

Wie der Drucksache des Bundestages zu entnehmen ist, soll nach Aussagen von www.onlinehaendler-news.de künftig die Bundesnetzagentur für die Einhaltung der Geoblocking-Verordnung zuständig sein. Diese soll auf der einen Seite Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung im Wege eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens verfolgen; auf der anderen Seite soll sie aber auch Anlaufstelle für Verbraucher sein, die aufgrund von Verstößen diskriminiert werden. Außerdem wird im Telekommunikationsgesetz (TKG) ein Bußgeld festgesetzt. Demnach sind Strafen von bis zu 300.000 Euro bei Verstößen möglich. „Der vorgesehene Bußgeldrahmen ermöglicht sowohl leichte Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote mit einer entsprechend niedrigen Bußgeldhöhe sowie auch schwere Verstöße interessengerecht abzubilden”, heißt es dazu in der Erläuterung. Weiterhin sieht das Gesetz lediglich ein Bußgeld bei schuldhaftem Handeln, sprich bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen vor.

Dabei nimmt die technische Gestaltung von Benutzeroberflächen einen besonderen Stand ein: Hier soll berücksichtigt werden, dass gerade kleinere und mittelständische Unternehmen bei ihrer Online-Präsenz auf die Dienste von externen IT-Dienstleistern zurückgreifen. Bei der Beurteilung, ob ein Händler einen Verstoß zu verschulden hat, wird die Frage nach seinen Fähigkeiten zugrunde gelegt: Der Händler muss die Möglichkeit haben, zu erkennen, ob sein Handeln oder Unterlassen seine Sorgfaltspflicht verletzt und somit zu einem Verstoß führt. Weiterhin muss bei der Bemessung der Höhe dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gestaltung von Online-Benutzeroberflächen komplexer ist, „als die Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Zahlungsmodalitäten, die keine Informatikkenntnisse voraussetzen.”

 

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