Nachdem bereits am 26.11.2019 die Ausnahmeregelung für Musikinstrumente völkerrechtlich in Kraft getreten ist, wurde nunmehr die VO(EU) 2019/2117 zur Umsetzung der 18. CITES-COP-Listungsänderungen veröffentlicht und tritt am 14.12.2019 in Kraft.
Laut Information des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) sind ab diesem Stichtag für fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musikinstrumentenzubehör keine CITES-Dokumente mehr erforderlich.
Damit entfällt für diese Erzeugnisse ab 14.12.2019 auch die nationale Nachweis- und Buchführungspflicht gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Weitere Informationen unter: