CITES: Bundesamt für Naturschutz ermahnt Online-Händler zur Nachweispflicht 1


CITES & Palisander und kein Ende in Sicht. Gegen Ende 2016 schlug die neue Kennzeichnungspflicht für Palisander spp. (nicht zu verwechseln mit dem Verbot für Rio-Palisander) hohe Wellen. Hersteller, Vertriebe, Musikalienhändler und u. U. auch Endverbraucher mussten ihre Instrumente, bei denen Palisander verbaut ist, als sogenannte Vorerwerbsware zum 31.12.2016 deklarieren.

Fender lehnt Cites ab

Die Auswirkungen des CITES-Chaos für den MI-Handel sind fatal – in den USA fielen beispielsweise im ersten Quartal 2017 die Einfuhren von E-Gitarren um 25%, die Importe von Akustikgitarren um 31%.

Seit dem 2.1.2017 müssen alle in der Herstellungskette bis zum Händler mit CITES-Dokumenten nachweisen, wenn Palisander spp. verbaut ist, ob es sich entweder um Bestände aus dem Vorerwerb handelt oder einen lückenlosen Nachweis vom Ursprung bis zum Händler beilegen.

Die meisten der deutschen Hersteller, Vertriebe und Händler halten sich daran. Es gibt jedoch leider auch Ausnahmen, vor allem beim Versandhandel, der seinen Firmensitz im Ausland hat.

Das Bundesamt für Naturschutz (kurz BfN) hat uns folgendes Statement zugeschickt:

„Die CITES-Dokumente sind erforderlich, unabhängig davon, wer als Händler oder Versandplattform auftritt. Das heißt also z. B., dass eine Sendung über Amazon, die aus einem Land außerhalb der EU stammt, nur mit CITES-Aus- und Einfuhrgenehmigungen versendet werden darf.

Der Käufer sollte darauf bestehen und anderenfalls vom Kauf zurücktreten. In diesem Fall verstößt sowohl der Händler als auch der Käufer gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Wenn solche somit illegalen Aktionen bekannt werden, werden daher gegen beide Ermittlungsverfahren eingeleitet. Schon das Anbieten zum Verkauf zählt als kommerzielle Handlung und wird daher entsprechend verfolgt, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente fehlen.“

Aber es handelt sich wirklich nur um ein paar schwarze Schafe. Wir bekommen mittlerweile bei jedem Testgerät, das wir von den Herstellern bzw. Vertrieben erhalten, und bei dem Palisander verbaut ist, dies auf den Rechnungen oder Lieferscheinen vermerkt.

 

Lockerung der CITES-Richtlinien in Sicht?!

Die MI-Branche erhöht derzeit den Druck, um die strengen Richtlinien zu lockern. Im September wurde das Schreiben „International Statement on Future Rosewood Policies for Musical Instruments“ mit konkreten Forderungen veröffentlicht. Unterzeichner sind u.a. C. F. Martin & Co., NAMM, Confederation of European Music Industries, American Federation of Musicians of the United States and Canada, Japan Musical Instruments Association und weitere internationale Musiker- und Instrumentenbau-Verbände.

Nun hat sich eine Vertretung der Lobby mit dem CITES-Pflanzenausschuss getroffen. Scott Paul, Direktor für Natural Resource Sustainability bei Taylor Guitars, zeigte sich gegenüber dem US-Branchenmagazin www.musictrades.com von der Offenheit des Komitees begeistert– die Anhörung sei „sehr sympathisch” gewesen.

Der CITES-Pflanzenausschuss soll eingeräumt haben, dass die Regeln ungünstig geschrieben und vieldeutig seien. Außerdem soll die Bereitschaft signalisiert worden sein, die Nachweispflicht für Hersteller zu vereinfachen. Allerdings kann der Pflanzenausschuss nur eine Empfehlung abgeben – die Entscheidung trifft letztendlich das CITES Committee of Parties (COP), das 2019 bei der “Vertragsstaatenkonferenz” in Sri Lanka zusammentrifft. Bis dahin bleibt es also abzuwarten – und mit konkreten und konstruktiven Forderungen den Handlungsdruck weiter aufrecht zu erhalten.

 

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Ein Gedanke zu “CITES: Bundesamt für Naturschutz ermahnt Online-Händler zur Nachweispflicht

  • Martin Bolm

    Wer ein Instrument mit Palisander zum Eigengebrauch erwirbt, handelt erst einmal nicht „kommerziell“ und verstößt nicht gegen den Artenschutz, wenn CITES-Herkunftsnachweise fehlen (aber bitte nächsten Absatz lesen!). Das folgt aus der Auflistung der „kommerziellen“ Handlungen in Artikel 8 Abs. 1 EG-ArtenschutzVO 339/97 , die in Verbindung mit Abs. 4 auch CITES II-Arten („B-Arten“) wie Palisander außer Riopalisander erfasst. Kommerziell ist danach nur der Erwerb zu „kommerziellen Zwecken“. Das wäre zB der Fall, wenn der Käufer das Instrument weiterveräußern möchte – (erst) dann greift das Vermarktungsverbot. Der Weiterverkauf ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 71a Abs. 2) sogar strafbar.

    Allerdings greift auch für private Käufer schon vorher ein Besitzverbot nach dem deutschen Artenschutzrecht, also über die EG-Artenschutzverordnung hinaus. Verboten ist danach auch der vorsätzliche oder fahrlässige Besitz oder die Be- oder Verarbeitung von nicht legal eingeführten CITES-Erzeugnissen (§ 44 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz). Der Besitzer des Instruments riskiert ein Bußgeld mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro (§ 69 Abs. 3 Nr. 20, Abs. 6 BNatSchG). Anders könnte der Fall nur dann liegen, wenn für den Besitzer nicht erkennbar wäre, dass CITES-Holz verbaut ist.

    Kurios ist, dass das sogar für einen Instrumentenbauer gelten kann, der ein nicht legal eingeführtes Instrument wie z.B. eine Gitarre für einen Kunden repariert und dabei „besitzt“ oder „bearbeitet“. Derart hohe Bußgelder können für den Einzelhandel existenzbedrohend sein. In der Konsequenz müssten Instrumentenbauer sich von jedem Kunden vor einer Reparatur die legale Herkunft nachweisen lassen oder dürften nur noch selbst verkaufte Instrumente reparieren. Das Beispiel belegt m.E., dass das Artenschutzrecht mit Blick auf Musikinstrumente deutlich entschärft werden muss.