Die in Johannisburg stattgefundene Artenschutzkonferenz hat beschlossen, eine Vielzahl von Hölzern unter den umfassenden Schutz des Anhangs II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES zu stellen. Die Einstufung ist als Reaktion auf jahrelangen Raubbau und illegalen Handel zurückzuführen und wird in der Zukunft die Gewinnung und den Handel wertvoller Holzsorten auf legaler Ebene nachvollziehbar machen.
Die MI-Branche ist gehalten, ihren wichtigen Beitrag zum Artenschutz zu leisten und mitzuhelfen, dass die betroffenen Holzsorten auch in der Zukunft Verwendung in Musikinstrumentenbau und -handel finden.
Wann wird der Schutz wirksam?
Der Beschluss ist Anfang Oktober gefasst worden und muss bis zum 2. Januar 2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU hat angekündigt, die Änderungen zeitnah bis Ende Januar, spätestens Anfang Februar 2017 umzusetzen. Sie betreffen aber schon vorher den internationalen Handel.
Welche Holzarten sind betroffen?
Sämtliche Palisander-Arten Dalbergia spp (“subspecies” oder auch Unterarten) sind davon betroffen. Darunter befindet sich das sehr weit verbreitete indische Palisander Dalbergia latifolia. Das seit 1992 in CITES Anhang I befindliche Riopalisander Dalbergia nigra ist von der Neuregelung nicht betroffen und verbleibt in der bisherigen höchsten Einstufung. Ebenfalls unter Schutz gestellt werden drei Bubinga-Arten, Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana, Guibourtia demeusei und Kosso Pterocarpus erinaceus.
Informationen speziell für den Einzelhandel
Sind Sie als Händler von der Neuregelung betroffen?
Ja, Sie haben als Händler mit Firmensitz in Deutschland ab der Umsetzung der Neuregelung in EU-Recht die Pflicht zur Dokumentation (Verweis zur BArtSchV) aller Produkte, die ganz oder teilweise aus Materialien hergestellt sind, die unter CITES II Artenschutz stehen.
Was heißt das konkret für den Einzelhandel?
Ab dem 2. Januar 2017 müssen alle Einzelhändler (sowie Hersteller und Vertriebe (Importeure)) von Instrumenten, die einen Anteil von geschützten Hölzern aufweisen, sowohl über ihren Bestand Buch führen als auch eine „qualifizierte Rechnung“ bei jedem Verkauf, erstellen.
Wo erhalte ich Informationen zu den verwendeten Hölzern?
Die Hersteller und Lieferanten können Sie darüber informieren, welche Hölzer für welche Verwendung und in welchem Gewichtsanteil in den Produkten enthalten sind.
Was ist als Erstes zu tun?
Zuerst sollten sie alle Produkte, die Sie vor dem 02.01.2017 erworben haben, im eigenen Interesse bis zum 02.01.2017 als so genannte Vorerwerbsware anmelden (freiwillig empfohlen)
Bis zu diesem Datum wird die zuständige Behörde ohne weitere Nachweise davon ausgehen, dass die betroffenen Instrumente vor dem Beginn der Neuregulierung in Ihren Besitz gelangt sind. Nach diesem Datum ist eine Meldung als Vorerwerbsware zwar weiter möglich, die Behörde wird dann aber Nachweise (Kaufbelege; Bestandsnachweise aus der letzten Inventur o.ä.) darüber verlangen, dass Sie die Instrumente vor dem 02.01.2017 erworben haben.
Wo kann ich meine Vorerwerbsbestände melden?
Bitte melden Sie Ihre Ware bei der für Sie zuständigen Unteren Naturschutzbehörde, die je nach Bundesland, beim Landratsamt, Regierungspräsidium oder bei kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung angesiedelt ist. (eine Liste mit den Kontaktdaten finden Sie hier). Die Meldung erstellen Sie bitte nach Ihren persönlichen Möglichkeiten und zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Beispiel einer möglichen Listung: (4 x Flöten Hersteller „ABC“, Modell „XY“; 35 Gitarren Hersteller „ABS“, Modell „XY“; u.s.w.). Es ist davon auszugehen, dass Sie diese Informationen relativ problemlos aus Ihrer Warenwirtschaft entnehmen können. Für die Meldung an das Landesamt wurde ein Musterschreiben erstellt, das Sie sich hier herunterladen können.
Was bedeutet der Status “Vorerwerbsware”?
Mit diesem Status wird dokumentiert, welche Mengen welcher Produkte vor Beginn der Neuregulierung im Handel sind.
Nach Umsetzung der Neuregelung in EU-Recht, also voraussichtlich spätestens ab Februar 2017, haben Sie die Pflicht, die Inventurdaten der betroffenen Produkte – auch der Altbestände – „tagaktuell und dauerhaft, geordnet und zeitgerecht“ zu sichern und diese Aufzeichnungen der Landesbehörde auf deren Verlangen zugänglich zu machen (s. Dokumentation oben). Je nach Bundesland und Region ist das Landratsamt oder das Regierungspräsidium hierfür zuständig.
Folgende Vorgehensweise wird deshalb vorgeschlagen:
Die Dokumentation beginnt für Sie mit der Inventarisierung der Artikel, in denen Bestandteile der unter CITES II gestellten Hölzer enthalten sind. Eine Vielzahl von Gitarren ist hiervon betroffen, da bei diesen Instrumenten oftmals Griffbrett, Steg und andere Teile aus indischem Palisander hergestellt sind. Darüber hinaus werden auch andere Musikinstrumente wie z. B. Blas- und Schlaginstrumente betroffen sein.
Wenn Sie bislang in Ihrer Inventur nur das Produkt und den Inventurwert angegeben haben, so müssen Sie jetzt zusätzliche Informationen aufnehmen: Menge, Bezeichnung der betroffenen Teile betroffene Holzart, mit Handelsnamen, botanischem Namen und Gewicht (Beispiel: Griffbrett, Indischer Palisander, Dalbergia latifolia, 120 Gramm).
Welche Angaben sind erforderlich?
Die Aufzeichnung soll nach Angaben des BfN folgende Spalten enthalten:
Wenn der am Gesamtpreis anteilige Wert betroffener Hölzer unterhalb von 250,00 Euro liegt, dürfen Einzelhändler darauf verzichten, Name und Adresse des Kunden zu registrieren. Die Dokumentationspflicht über das Produkt selbst besteht jedoch auch unterhalb dieser Grenze.
In welcher Form muss die Aufzeichnung erfolgen?
Die Aufzeichnungen (Verweis HGB § 239) können in Papierform wie auch auf EDV oder anderen Datenträgern geführt werden, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Eine elektronische Speicherung darf nicht veränderbar sein, oder aber nachträgliche Veränderungen müssen sicht- und nachvollziehbar sein. Die Handelsbücher können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen (§ 239 Abs. 3 HGB). Die Aufzeichnungen müssen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Das von den Behörden gewünschte Format der Dokumentation kann durch die föderalen Umstände unterschiedlich sein (Dokumentation handschriftlich oder mit Fotonachweis möglich). SOMM, GDM und BDMH empfehlen, dass Sie sich über die gewünschte Art der Dokumentation mit der für Sie zuständigen Behörde abstimmen.
Sind Alter und Zustand des betroffenen Produktes von Bedeutung?
Nein, die Aufzeichnungen müssen unabhängig vom Alter gemacht werden und betreffen auch gebrauchte Produkte, Mustersendungen, Reparaturen und Retouren, sofern sie in Ihrem Besitz sind.
Was geschieht mit Waren, die ab 2017 geliefert werden?
Waren, die ab dem kommenden Jahr an Sie geliefert werden, müssen auf den Handelsdokumenten oder Begleitdokumenten die notwendigen Angaben zu den von CITES II betroffenen Materialien, Verwendung und Gewicht enthalten. Bei der Inventarisierung sind Sie dazu angehalten, die Produktbeschreibung um die entsprechenden Daten zu ergänzen.
Was muss ab der EU-Umsetzung für Ausgangsrechnungen beachtet werden?
Ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen in der EU im Januar oder Februar 2017 müssen Sie beim Verkauf von Instrumenten mit einem geschützten Holz-Anteil eine qualifizierte Rechnung erstellen. Hierzu gibt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) folgende Information:
„Dazu sollten Sie auf der Rechnung für einen Weiterverkauf innerhalb der EU die Nummer und das Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung, das Ursprungsland, die Nummer und das Ausstellungsdatum des CITES-Exportdokumentes sowie den wissenschaftlichen Artennamen vermerken. Bitte informieren Sie auch Ihre Kunden (Verbraucher), dass diese Angaben bei anschließenden Weiterverkäufen innerhalb der EU ebenfalls auf Rechnungen vermerkt werden sollten, damit der Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr bis zum Endkunden lückenlos erbracht werden kann.“
Im Falle einer Vorerwerbsware ist folgende Formulierung für die Rechnung zu wählen:
„Dieses Instrument wurde legal in die EU importiert, bevor verwendete Hölzer durch das CITES-Abkommen und die EG-Artenschutzverordnung 338/97 unter Schutz gestellt wurden“.
Können Vorerwerbsware und zukünftiger Bestand gemeinsam gelagert werden?
Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessensspielraum der regionalen Behörden, über den Sie dort Auskunft erhalten können.
Was muss ich beim Verkauf von betroffenen Produkten innerhalb von Deutschland beachten?
Beim Verkauf weisen Sie das betroffene Produkt durch folgende Ergänzung und Kennzeichnungen am Instrument aus:
Das Produkt beinhaltet Materialien lt. CITES Anhang II in Konformität mit der Verordnung VO 338/97 Bezeichnung der betroffenen Teile mit Handelsnamen, botanischem Namen und Gewicht (Beispiel: Griffbrett, Indischer Palisander, Dalbergia latifolia, 120 Gramm).
Die produktbezogenen Daten legen Sie sinnvollerweise im Artikelstamm Ihrer Warenwirtschaft an. Ihre Handelsrechnung ist vom Kunden als Dokument aufzubewahren und bestätigt die legale Verwendung betroffener Hölzer. (s.o. „Welche Angaben sind erforderlich?“).
Was muss ich beim Verkauf von betroffenen Produkten innerhalb der EU beachten?
Beim Verkauf über die deutsche Landesgrenze in das EU-Ausland gelten dieselben Maßstäbe, die auch beim Verkauf an in Deutschland ansässige Kunden anzusetzen sind.
Was muss ich beim Verkauf von betroffenen Produkten in Drittstaaten beachten?
Produkte, die in Deutschland hergestellt worden sind und in Drittstaaten (Nicht-EU–Ausland) exportiert werden, erfordern die Erstellung einer “Vorlagebescheinigung” durch die für zuständige Landesbehörde. Die Vorlagebescheinigung ist kostenpflichtig und bestätigt den legalen Einsatz und die Menge betroffener Hölzer im betreffenden Produkt.
Die Vorlagebescheinigung kann Ihnen nur dann ausgestellt werden, wenn Sie Vorerwerbsware und/oder nachfolgende Wareneingänge der Landesbehörde mitgeteilt haben und das Landesamt diese Ware registriert hat. Im zweiten Schritt muss beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) eine kostenpflichtige Ausfuhrbescheinigung beantragt werden, die zusammen mit den sonstigen Ausfuhrdokumenten den Export erlaubt.
Für Produkte, die von Ihnen ab Januar 2017 mit einer CITES Bescheinigung aus Drittstaaten importiert werden und in der Nachfolge in Drittstaaten re-exportiert werden (Wiederausfuhr), ist keine Vorlagebescheinigung erforderlich. Der in diesem Fall erforderliche Antrag auf Wiederausfuhr kann direkt beim Bundesamt für Naturschutz gestellt werden. (Fallbeispiel: Produkt importiert aus Asien wird an einen Kunden in der Schweiz verkauft).
Was muss ich beachten, wenn ich betroffene Waren aus dem EU-Ausland importiere?
Beim Import aus dem EU-Ausland bestätigt Ihnen der Verkäufer (Hersteller/Importeur) die für die Buchführung und für die Ausgangsrechnung notwendigen Angaben auf seinem Handelsdokument.
Welche Auswirkungen hat die Neuregelung auf Ihre Kunden?
Besitz:
Für den reinen Besitz sind keine Nachweisdokumente erforderlich.
Dokumente:
Kunden, die vor Beginn der Neuregelung ein betroffenes Produkt bei Ihnen erworben haben (Vorerwerbsware), können anhand der Rechnung nachweisen, dass die Ware vor der Neuregelung in der EU war. Weitere Dokumente sind dafür seitens des Kunden nicht erforderlich.
Für erworbene Ware des Kunden nach dem 02.01.2017, ist dem Kunden eine Ausgangsrechnung (s. Seite 5) auszustellen und auszuhändigen.
Verkauf innerhalb der EU:
Für den Verkauf ist ein Nachweisdokument zu empfehlen. Dies ist in aller Regel die Handelsrechnung oder eine Bestätigung, auf der der Verbrauch legaler CITES II Hölzer genannt wird. Sollten keine derartigen Nachweise vorliegen, kann der Zoll oder die örtliche zuständige Landesbehörde Produkte beschlagnahmen, wenn sie von privat zum Verkauf angeboten werden.
Reisen innerhalb der EU:
Bei Reisen innerhalb der EU sind keine Vorkehrungen zu treffen.
Reisen in das Nicht-EU Ausland:
Bei der Reise in ein Nicht-EU Land ist die Mitnahme von Musikinstrumenten, die betroffene Hölzer beinhalten, ohne Vorlage von Dokumenten gestattet, sofern das Gewicht der von CITES II betroffenen Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen weniger als 10 KG beträgt. Das Gewicht von Transportbehältnissen und Zubehör wird nicht mit eingerechnet.
Diese Regelung gilt nur für die persönliche Mitnahme aus nicht kommerziellen Gründen. Private Versendungen erfordern beim Grenzübergang in ein Nicht-EU Land für den Fall eines Verkaufs eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbescheinigung und für den Fall einer temporären Ausfuhr ein Zolldokument.
Informationen speziell für Hersteller und Vertriebe / Importeure
Die Buchführungspflicht und die Empfehlung, Ihre Vorerwerbsbestände bis zum 02. Januar zu melden, gelten ebenfalls für hier ansässige Hersteller und Vertriebe.
Was muss ich beim Verkauf von betroffenen Produkten innerhalb von Deutschland beachten?
Damit Ihre Abnehmer ihrer Buchführungspflicht nachkommen können, weisen Sie bitte beim Verkauf das betroffene Produkt durch folgende Ergänzung aus:
- verwendete Materialien laut CITES/Verordnung (EG) 338/97 (Bezeichnung der betroffenen Teile mit Handelsnamen, botanischem Namen und Gewicht, Beispiel: Griffbrett, Indischer Palisander, Dalbergia latifolia, 120 Gramm).
- Die produktbezogenen Daten legen Sie sinnvollerweise im Artikelstamm an. Sie werden nach derzeitigem Stand auf allen Handelsstufen für die Buchführung nach BArtSchV benötigt.
- Ihre Handelsrechnung ist vom Kunden als Dokument aufzubewahren und bestätigt die legale Verwendung betroffener Hölzer.
- Nummer des CITES-Einfuhrdokuments und der Einfuhrgenehmigung des EU-Einfuhrstaates oder eine von Ihnen vergebene individuelle Nummer (z.B. Chargennummer, Lot Number), anhand derer Sie die Lieferung einer legalen Einfuhr zuweisen können.
Was muss ich beachten, wenn ich betroffene Waren aus Drittstaaten importiere?
Für diese Waren ist ein CITES Export- oder Reexport-Dokument des Lieferanten erforderlich, das im Herkunftsland von amtlicher Stelle bestätigt worden ist. Mit dem Dokument und den anderen Handelspapieren können Sie beim Bundesamt für Naturschutz eine kostenpflichtige Einfuhrerlaubnis erwirken. Ohne ein CITES Begleitdokument ist ein Import ab dem 02.01.2017 nicht mehr möglich.
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