Luxus-Hersteller dürfen Online-Vertriebswege beschränken


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Fragen des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M. im Fall Coty ./. Akzente GmbH eine Entscheidung getroffen, die Herstellern von Luxuswaren Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung ihrer eigenen Vertriebswege im Onlinehandel gibt. „Die heutige Entscheidung des EuGH gibt den Herstellern von Luxusmarken die Entscheidungshoheit über die Wahl ihrer Vertriebswege im Internet zurück,“ sagt Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer Markenverband e.V.

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Er fährt fort: „In ihrer Bedeutung weist die Entscheidung über den Bereich der Luxuskosmetik hinaus. Sie ist ein erster Orientierungspunkt für alle Bereiche, in denen die enge Verzahnung von Markenherstellern und Handel dabei hilft, die Qualität von Produkten zu erhalten und die Leistungen für die Verbraucher zu verbessern.“

Selektive Vertriebssysteme haben sich in den zurückliegenden Jahrzehnten gerade für die Bereiche, in denen die Europäische Wirtschaft eine internationale Führungsrolle beanspruchen kann, als ein erfolgreiches Modell etabliert. So wird es beispielsweise von Unternehmen der Bereiche Luxusartikel, Maschinenbau, Fahrzeugbau oder hochwertige Elektrogeräte für ein markenangemessenes Verkaufsumfeld genutzt. Um die markengerechte Präsentation auch im Internet zu gewährleisten, muss der E-Commerce so ausgestaltet werden dürfen, dass Markenhersteller ihre Vertriebsstrategie in Übereinstimmung mit ihrem Markenversprechen gestalten können. Das war gerade in Deutschland bisher fraglich. Mit der Entscheidung des EuGH ist jetzt ein erster Schritt auf dem Weg getan, die Gefahr der Verwässerung der eigenen Marke durch drohenden Zwang zur markenschädigenden Kooperation mit Dritten, wie beispielsweise marktmächtigen Onlinehandelsplattformen, im Internet zu verhindern.

“Das ist kein Freifahrtschein” 

Mit Blick auf das heute veröffentlichte Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum selektiven Vertrieb stellt der Handelsverband Deutschland (HDE) jedoch fest: „Das ist kein Freifahrtschein für die Markenhersteller, Händlern künftig den Verkauf ihrer Waren über Plattformen zu verbieten. Vielmehr haben die Richter klargestellt, dass Vertriebsbeschränkungen durch die Industrie enge Grenzen gesetzt sind“, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp.

So ist es beispielsweise auch künftig nicht möglich, dass der Hersteller Händlern den Verkauf seiner Produkte auf Online-Plattformen untersagt, wenn der Hersteller dort selbst seine Ware anbietet. Außerdem hat der EuGH deutlich gemacht, dass eine solche Maßnahme nur im Luxussegment legal sein kann, wenn es um den Schutz des Markenimages geht. Auch dann aber müssen klare und nachvollziehbare Kriterien ersichtlich sein, warum der Vertrieb über bestimmte Plattformen nicht stattfinden soll. Der Knackpunkt im Urteil ist die Frage der Angemessenheit für pauschale Vertriebsverbote. Der HDE erwartet, dass diese Frage gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen wird.

„Der Handel in Deutschland baut auch nach diesem Urteil weiter auf die klare und deutliche Linie des Bundeskartellamtes. Produzenten dürfen den Vertrieb ihrer Ware nur in Ausnahmefällen einschränken. Das ist eine Grundbedingung für fairen Wettbewerb und unternehmerische Freiheit im gesamten Handel“, so Tromp weiter.

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