Am 1. November 2016 haben die GEMA und die Online-Plattform YouTube einen Lizenzvertrag unterzeichnet, der auch den vertragslosen Zeitraum seit 2009 abbildet. Damit erhalten die von der GEMA vertretenen 70.000 Musikurheber und Verleger wieder eine Vergütung für die Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Musikwerke.
Die Vereinbarung deckt neben dem herkömmlichen werbefinanzierten Dienst auch den neuen Subscription Service ab, den YouTube bereits in den USA anbietet und der auch in Europa starten soll. Thomas Theune, Direktor Sendung und Online bei der GEMA, ergänzt:
Der Vertragsabschluss mit YouTube ist ein deutliches Signal an alle Online-Plattformen, die ihr Geschäftsmodell mit der Kreativität der Musikschaffenden erfolgreich aufbauen. Die Urheber müssen für die Nutzung ihrer Musikwerke angemessen vergütet werden. Dafür wird sich die GEMA auch weiterhin aktiv einsetzen.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
Die zwischen der GEMA und YouTube abgeschlossene Vereinbarung gilt ab dem 1. November 2016. Der Vertrag läuft bis zum 30. April 2019. Der Vertrag deckt auch den vertragslosen Zustand vollständig ab, der seit April 2009 bestand. Die GEMA hatte es zu einer Bedingung für den Vertragsschluss gemacht, dass sie Vergütungen erhält, die sie als Abgeltung für die Vergangenheit an ihre Mitglieder verteilen kann.
YouTube schließt Verträge nur unter der Bedingung ab, dass eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen wird. Die GEMA hat in den Vertragsverhandlungen darauf gedrängt, möglichst große Teile der Vereinbarung von der Vertraulichkeit auszunehmen. Gegenüber ihren Mitgliedern darf die GEMA daher auch wesentliche Parameter des Vertrages kommunizieren. So wird es unter anderem möglich sein, den Mitgliedern im Zuge der Verteilung die gewohnten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Vertrag umfasst eine prozentuale Beteiligung sowohl an den Werbeerlösen, als auch an den zukünftigen Abonnementerlösen, die YouTube mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke erwirtschaftet. Darüber hinaus sind durch die Vereinbarung sowohl eine Minimumgarantie (minimum guarantee) als auch eine Set-upfee abgedeckt, die die GEMA als Kompensation für den vertragslosen Zustand verwenden wird, der seit April 2009 bestand.
YouTube wird der GEMA ab sofort regelmäßig Nutzungsmeldungen nach vertraglich vereinbarten Qualitätsstandards übermitteln. Die aus der Musiknutzung erzielten Erträge werden dann gemäß dem Verteilungsplan der GEMA an die Mitglieder verteilt.
Die laufenden gerichtlichen Verfahren werden in beiderseitigem Einvernehmen beigelegt. Dies gilt für das Unterlassungsverfahren (Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg) und das Schadensersatzverfahren (Revision gegen das Urteil des OLG München). Die bereits ergangenen Urteile werden nicht rechtskräftig. Das Urteil zu den GEMA-Sperrtafeln ist hingegen bereits rechtskräftig. Dessen Wirksamkeit bleibt von der Vereinbarung unberührt. Beide Parteien vertreten jedoch weiterhin unterschiedliche Rechtsauffassungen in Hinblick auf die Lizenzschuldnerschaft.
YouTube geht davon aus, dass keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrages besteht. Die GEMA vertritt weiterhin die Auffassung, dass YouTube Lizenzschuldner ist. Nach wie vor können sich Online-Plattformen auf eine unklare Rechtslage berufen und erzielen mit der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke hohe wirtschaftliche Umsätze, ohne die Urheber dafür zu vergüten. Hier ist die Politik mehr denn je gefordert, einen fairen Rechtsrahmen zu schaffen. Klare rechtliche Verhältnisse herrschen hingegen für Online-Plattformen wie Spotify, Amazon, GooglePlay, AppleMusic etc., mit denen die GEMA Vereinbarungen zu angemessenen Bedingungen abschließen konnten.
Ab sofort entfallen die sogenannten Sperrtafeln weitgehend. Die von YouTube eingesetzten Sperrtafeln für das von der GEMA vertretene Repertoire wird es während der Vertragslaufzeit nicht mehr geben. Grundsätzlich ist es natürlich möglich, dass YouTube weiterhin Sperrtafeln schaltet, wenn beispielsweise nicht von der GEMA vertretene Rechteinhaber, wie etwa Plattenlabel, den Einsatz ihrer Musikwerke untersagen.